In der Vergangenheit gab es ein Verbot für den Einsatz von Honorarkräften an Schulen. Bislang oblag es dem/der Kooperationspartner*in, für die Erbringung des außerunterrichtlichen Angebotes nur Personen einzusetzen, die in ihrem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis ehrenamtlich zu ihm standen.
Es ist nunmehr auch möglich, zur Erfüllung der sich aus dem Kooperationsvertrag mit der Schule ergebenden Pflichten Personen einzusetzen, mit denen ein freier Dienstleistungsvertrag (Honorarvertrag) abgeschlossen wird. Hierzu gibt es eine geänderte Rahmenvereinbarung der LKJ mit dem Niedersächsischen Kultusministerium.
> Die richtige Vertragsart wählen
> Abgrenzung Freier Dienstleistungsvertrag von Arbeitsvertrag
> Merkmale des Kooperationsvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung
> Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung - neue Verfahrensweise
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Niklas Meuleneers
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