ABGRENZUNG FREIER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG VON ARBEITSVERTRAG

Der freie Dienstleistungsvertrag kann mit einer einzelnen Fachkraft abgeschlossen werden, wenn die Fachkraft eindeutig weisungsfrei tätig sein soll. Im Zweifel ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.

 

Liegt dagegen eine weisungsgebundene Tätigkeit mit Eingliederung in den Betriebsablauf vor, dann ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei Abschluss eines freien Dienstleistungsvertrag trotz weisungsgebundener Tätigkeit läge Scheinselbständigkeit vor.

 

Eine weisungsgebundene Tätigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Schulleitung jederzeit einseitig über Ort, Zeit oder die Art und Weise der Leistung Weisungen erteilen darf. Eine Eingliederung in den Schulbetrieb ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Fachkraft für Kulturelle Bildung zur Aufsichtsführung oder zur Teilnahme an Besprechungen einseitig verpflichtet wird.

 

<< zurück zu "Die richtige Vertragsart wählen"

>> weiter zu "Merkmale des Kooperationsvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung"

 

<<< zurück zur Übersicht "Verträge mit Honorarkräften"


Die Förderer der Kontaktstelle Kultur macht Schule in Niedersachsen