Nach den bisher geltenden Regelungen zum Kooperationsvertrag OHNE Arbeitnehmerüberlassung:
Der Kulturpartner darf nur Personen einsetzen, die bei ihm über einen Arbeitsvertrag oder ein Beauftragungsverhältnis (d. h. ehrenamtlich) tätig sind. Er muss demnach gegenüber den eingesetzten Personen selbst weisungsbefugt sein und hat für diese Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Bei der NEUEN Verfahrensweise:
Der Kulturpartner der Schule darf auch Personen einsetzen, mit denen er einen freien Dienstleistungsvertrag abgeschlossen hat.
Bevor eine Honorarkraft eingesetzt werden kann, ist allerdings ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) durchzuführen. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren ermittelt die dafür zuständige Clearingstelle der DRV das Gesamtbild der Tätigkeit. Anhand der maßgebenden Kriterien wird dann entschieden, ob das Personal für Kulturelle Bildung von den Vertragspartnern insgesamt sozialversicherungsfrei im Schulbetrieb eingesetzt werden kann.
Zur juristischen Begleitung dieses Verfahrens unterhält die LKJ Niedersachsen die Kontaktstelle Kultur macht Schule. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts gilt es, die Verträge bereits vor Durchführung des Verfahrens sorgfältig zu gestalten. Hierbei steht Ihnen Herr Meuleneers gerne zur Verfügung.
Bei dem Einsatz von Honorarkräften gilt es nämlich insbesondere die Merkmale einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit zu berücksichtigen. Diese lauten:
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