HONORARKRÄFTE BEI TRILATERALEN KOOPERATIONEN

Das Kultusministerium hat Ende 2021 eine Ausnahmeregelung zum Ganztagsschulerlass getroffen: Kultureinrichtungen können nun auch im Rahmen von trilateralen Kooperationen (mit einer Ganztagsschule und einer Kommune) im außerunterrichtlichen Ganztag Honorarkräfte einsetzen, wenn zuvor ein Statusfeststellungsverfahren durchlaufen wird.

 

Das Statusfeststellungsverfahren wird bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Die Clearingsstelle stellt den Status der eingesetzten Person als abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige verbindlich fest. Der Jurist der LKJ Niedersachsen, Niklas Meuleneers, berät und begleitet Sie gerne durch das gesamte Statusfeststellungsverfahren.

 

Laut Ganztagsschulerlass ist der Einsatz von Honorarkräften grundsätzlich nicht erlaubt, wenn es sich um außerunterrichtliche, frei wählbare Angebote im Ganztag handelt, die mindestens ein Schulhalbjahr umfassen. Wenn die Clearingstelle die konkrete Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahren jedoch als "nicht abhängige Beschäftigung" bewertet, greift jetzt die Ausnahmeregelung.

 

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Umsetzung Ihres Vorhabens von Niklas Meuleneers beraten zu lassen. Er stellt Ihnen eigene Vertragsmuster zur Verfügung und kann auch Alternativlösungen zum Einsatz von Honorarkräften nennen, zum Beispiel wenn Sie einen Workshop oder eine Projektwoche planen oder ihr Projekt im Unterricht einbinden möchten.

 

Außerdem finden Sie die wichtigsten Infos zum Thema "Arbeits- und Sozialrecht" in unserer > KultBox, die Sie sich kostenfrei von der Website herunterladen können.


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Niklas Meuleneers

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