Im Rahmen des Kooperationsvertrags zur Arbeitnehmerüberlassung...
- ... kann der Kooperationspartner (die Kultureinrichtung) nur Personen einsetzen, die bei ihm/ihr über einen Arbeitsvertrag oder ehrenamtlich tätig sind.
- ... überlässt der Kulturpartner hier sein Personal der Schule.
- ... setzt dies die Erlaubnis i. S. d. § 1 l Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG) voraus.
- ... ist es die Pflicht des Kulturpartners, für den eingesetzten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Kennzeichnend für diese Vertragsart ist, dass die entliehene Person in den Schulbetrieb eingebunden wird und dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht der Schulleitung unterliegt.
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